Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der concept one sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend. Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der concept one schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der concept one gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2. Vertragsabschluss / Vertragsinhalt

Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenrahmen“, Kostenskizze“, „Kostenschätzung“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Angebote der concept one sind unverbindlich. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der concept one zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn die concept one nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich widerspricht. Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die concept one für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

 

3. Preise

Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit. Die concept one ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der concept one Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Namen erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der concept one sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der concept one in Rechnung gestellt.

 

4. Transport / Verpackung

Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die concept one den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die concept one berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Transportschäden sind der concept one unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der concept one erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der concept one genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden. Der von der concept one unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.

 

5. Abnahme / Gefahrübergang

Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der concept one zu dem von ihr genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen sowie Standübergaben. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertiggestellt und abnahmefähig gelten. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kann die Leistung der concept one aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der concept one gilt dann als erfüllt.

 

6. Kündigung

Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die concept one die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40 % des dafür vereinbarten Honorars als ersparte Aufwendungen vereinbart. Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen der concept one ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, wird die concept one nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann die concept one den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der concept one vorbehalten.

 

7. Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der concept one bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der concept one zugegangen sein. Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der concept one, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht. Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind. Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu. Die concept one kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der concept one die Feststellung der Mängel erschwert. Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

8. Haftung

Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die concept one nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der concept one nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der concept one gegenüber diesem verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die concept one nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die concept one nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln und soweit durch den Ausschluss der Ersatzanschlüsse die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit. Soweit Schäden durch die concept one nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 10 % des vereinbarten concept one Honorars, höchstens EURO 25.000,00, begrenzt.

Wird der concept one grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des concept oneHonorars begrenzt. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der concept one Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

9. Schutzrechte

Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der concept one bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der concept one. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die concept one oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen. Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der concept one nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der concept one zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der concept one oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der concept one, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach dem vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die concept one ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die concept one von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten. Die concept one ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

 

10. Aufbewahrung von Unterlagen

Die concept one bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Disketten, Dias usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die concept one keine Haftung.

 

11. Zahlungsbedingungen

Die concept one ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

Darüber hinaus ist die concept one berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

  • 30 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung,
  • 30 % der vereinbarten Vergütung bei Produktionsbeginn,
  • 30 % der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag,
  • 10 % des Preises bei Erhalt der Endabrechnung

Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist die concept one berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen. Die concept one ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadenersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 6.3 dieser Bedingungen. Die concept one ist im Falle des Zahlungsverzugs nach Fristsetzung weiter berechtigt bei Mietmesseständen in Folge wichtiger Gründe das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen und dem Mieter die weitere Nutzung zu untersagen. Des weiteren behält sich die concept one die Geltungmachung des Vermieterpfandrechts vor.

 

12. Aufrechnung und Abtretung

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der concept one übertragbar.

 

13. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen Personen bezogenen Daten, gleich ob sie von der concept one selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg, soweit der Kunde Vollkaufmann,juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

 

15. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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